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Voraussetzungen für die amtliche Fischerprüfung in
Nordrhein-Westfalen:
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Durchführung von
Vorbereitungslehrgängen zur Fischerprüfung

Seit Inkrafttreten des
Landesfischereigesetzes NRW im Jahre 1972 muss ein Angler den Nachweis einer
bestandenen amtlichen Fischerprüfung erbringen um einen Fischereischein
erwerben zu können.
Die Fischerprüfung ist bei der unteren
Fischereibehörde abzulegen, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz
hat.
Der Prüfling muss mindestens 13 Jahre alt
sein um an der Fischerprüfung teilnehmen zu können. Nach Vollendung des 14.
Lebensjahres kann ihm dann, bei bestandener Prüfung, ein Fischereischein
ausgestellt werden.
(Im Alter zwischen 10 und 16 Jahren ist die
Ausstellung eines Jugendfischereischeines ohne Prüfung möglich, der
allerdings nur zur Ausübung der Fischerei im Beisein eines Fischereischein-
Inhabers berechtigt)
Die Prüfung besteht aus 60 theoretischen Fragen und einem
praktischen Teil.
Die theoretischen Fragen (je Bereich 10)
erstrecken sich auf folgende Gebiete:
·
Allgemeine Fischkunde
·
Spezielle Fischkunde
·
Gewässerkunde, Fischhege
·
Gesetzeskunde
·
Natur- und Tierschutz
·
Gerätekunde
Im praktischen Teil muss eine Auswahl
der heimischen Fischarten erkannt und richtig angesprochen sowie ein
Angelgerät waidgerecht zusammengebaut werden.
Auf diese
Prüfung bereiten speziell ausgebildete Lehrgangsleiter des Verbandes vor.
Die Lehrgänge umfassen ca. 30 Unterrichtsstunden (zumeist
verteilt über 5 Wochen) in Theorie und Praxis, damit die
Lehrgangsteilnehmer in der Lage sind, die Prüfungsfragen der Verordnung
über die Fischerprüfung zu beantworten.
Den Teilnehmern wird durch intensives
Üben unter Anleitung der Lehrgangsleiter beim Zusammenbau der Angelgeräte und
der Zusammenstellung des Zubehörs die nötige Sicherheit zum Bestehen des
praktischen Teils vermittelt.
Die Prüfungen vor der unteren
Fischereibehörde sowie die Lehrgänge finden in der Regel zweimal jährlich
statt.
Theoretische Prüfung
Fragebogen mit 60 Fragen (ausgewählt aus
insgesamt 341 Fragen) aus folgenden 6 Fachgebieten, je davon 10 Fragen .
- Allgemeine Fischkunde, Fischkrankheiten
- Spezielle Fischkunde
- Gewässerkunde, Fischhege
- Naturschutz, Tierschutz
- Gesetzeskunde
- Gerätekunde
Mindestens 45 Fragen
müssen richtig sein, davon mindestens 6 Fragen
aus jedem Fachgebiet.
Praktischer Teil
Von 44 Bildtafeln werden 6 nach dem
Zufallsprinzip dem Prüfling vorgelegt,
hiervon müssen 4 richtige Artennamen benannt
werden.
Aal; Äsche; Amerikanischer Flusskrebs;
Bach/Flussneunauge; Bachforelle; Bachsaibling; Bachschmerle; Barbe; Bitterling ; Brassen; Döbel ; Dreistacheliger
Stichling; Elritze; Europäischer Flusskrebs; Flunder;
Flußbarsch; Giebel; Groppe;
Gründling; Güster; Hasel; Hecht; Dorsch; Karausche; Kaulbarsch; Lachs; Makrele; Meerforelle;
Moderlieschen; Nase; Quappe; Rapfen; Rotauge;
Regenbogenforelle; Rotfeder; Schlammpeitzger; Schleie; Schneider; Steinbeißer; Ukelei;
Wels; Wildkarpfen; Zander und Zwergstichling.
Aus den praktischen Aufgaben 1 bis 10
wird eine Aufgabe vergeben.
Von möglichen 28 Punkten müssen mindestens
25 erreicht werden.
Stippangelrute für Rotaugen;
Schwingspitzenrute für Brassen; Teleskoprute für Karpfen; Grundangelrute
für Aale; Spinnrute für Hechte; Spinnrute für Barsche; Fliegenangelrute
Nass; Fliegenangelrute Trocken; Pilkangelrute für
Dorsche; Brandungsangel für Plattfische.
Prüfungszeit
- Theoretischer Teil höchstens 90 Minuten,
- Praktischer Teil je Prüfling in der Regel 15
Minuten.
Verordnung über die
Fischerprüfung (Fischerprüfungsverordnung)
Vom 26. November 1997 (GV. NW. S. 61)
Auf Grund des § 31 Abs. 8 des Landesfischereigesetztes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NW. S. 516, ber. S. 846) wird nach
Beratung mit dem Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und
Naturschutz des Landtags verordnet:
§ 1
(1) Die Fischerprüfung ist bei der
unteren Fischereibehörde abzulegen.
(2) Jede untere Fischereibehörde hat
mindestens einen Prüfungsausschuss zu bilden.
(3) Der Prüfungsausschuss besteht aus:
1. einer Vertreterin oder einem
Vertreter der unteren Fischereibehörde als Vorsitzender oder Vorsitzendem.
2. zwei Beisitzenden, die auf
Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. berufen werden
(4) Als Beisitzende sollen nur
Personen berufen werden, die an einem Ausbildungslehrgang für
Fischereiberaterinnen und Fischereiberater oder Prüferinnen und Prüfer an
der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für
Agrarordnung Nordrhein-Westfalen oder einer vergleichbaren Einrichtung
teilgenommen haben.
(5) Für jedes Mitglied des
Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder Stellvertreter zu
berufen.
(6) Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden
für die Dauer von 5 Jahren berufen.
§ 2
(1) Die Mitglieder des
Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung
ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Ein Mitglied des
Prüfungsausschusses darf an der Prüfung nicht mitwirken, wenn zwischen ihm
und einem Prüfling ein Ausschließgrund im Sinne des § 31 der
Gemeindeordnung besteht oder wenn es an der Vorbereitung eines Prüflings
auf die Prüfung beteiligt war.
§ 3
(1) Prüfungstermine sind von der unteren
Fischereibehörde nach Bedarf mindestens einmal im Jahr anzusetzen; sie sind
zwei Monate vorher bekanntzugeben.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Zuhörer zulassen.
Vertreterinnen und Vertreter der oberen und der obersten Fischereibehörde
können bei der Prüfung zugegen sein.
(3) Die Prüfung ist bei der unteren
Fischereibehörde abzulegen, in deren Bezirk der Prüfling seinen ständigen
Wohnsitz hat. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen machen.
(4) Anträge auf Zulassung zur Prüfung
sind spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren
Fischereibehörde einzureichen.
(5) Für die Prüfung wird eine Gebühr
nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erhoben. Die Teilnahme an
der Prüfung kann von dem Nachweis der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht
werden.
§ 4
Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen
werden:
1. Personen, die das dreizehnte
Lebensjahr nicht vollendet haben,
2. Personen, für die für die Besorgung
aller ihrer Angelegenheiten wegen einer physischen Krankheit oder einer
geistigen oder seelischen Behinderung ein Betreuer bestellt ist; dies gilt
auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905
des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
§ 5
(1) Die Prüfung besteht aus einem
theoretischen mit schriftlichen Fragen und einem praktischen Teil.
(2) Die schriftlichen Fragen
erstrecken sich auf folgende Gebiete:
1. Allgemeine Fischkunde,
2. Spezielle Fischkunde,
3. Gewässerkunde und Fischhege,
4. Natur- und Tierschutz,
5. Grätekunde,
6. Gesetzkunde.
(3) Jedem Prüfling ist ein Fragebogen
mit sechzig vom Prüfungsausschuss aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung
ausgewählten Fragen zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen. Aus den
Prüfungsgebieten nach Absatz 2 sind jeweils zehn Fragen auszuwählen. Der
theoretische Teil der Prüfung findet unter Aufsicht mindestens eines von
der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Mitgliedes des
Prüfungsausschusses statt. Der theoretische Teil der Prüfung darf höchstens
neunzig Minuten dauern.
(4) Im praktischen Teil ist aus den in Anlage 2 aufgeführten Aufgaben 1 bis
10 ein vom Prüfungsausschuss bestimmtes Angelgerät für den Fischfang
waidgerecht zusammenzubauen und das weitere notwendige Zubehör hinzuzufügen.
Die Prüfung kann auf das Zusammenstellen von Teilen des Gerätes beschränkt
bleiben, wenn bereits dadurch zur Überzeugung des Prüfungsausschusses der
Nachweis der erforderlichen Fertigkeit erbracht ist. Zusatzfragen aus dem
theoretischen Teil der Prüfung sind nicht zugelassen.
(5) Im praktischen Teil ist ferner
eine ausreichende Artenkenntnis der hier vorkommenden Fische, Neunaugen und
Krebse nachzuweisen. Hierzu werden 44 Bildtafeln mit je einer Abbildung der
in der Anlage 3 aufgeführten Arten nach dem dort enthaltenen Muster
verwendet.
(6) Der praktische Teil der Prüfung
findet vor dem gesamten Prüfungsausschuss statt und sollte in der Regel je
Prüfling nicht länger als 15 Minuten dauern.
(7) Über den wesentlichen Hergang der
Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist bei der
unteren Fischereibehörde fünf Jahre aufzubewahren. Die vom Prüfungsausschuss
bewerteten Fragebögen eines Prüflings, der die Prüfung nicht bestanden hat,
sind der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.
§ 6
(1) Alle Entscheidungen über die
Prüfungsleistungen, insbesondere die Entscheidung über das Prüfungsergebnis
im praktischem Teil, trifft der Prüfungsausschuss.
Er bestimmt mit Stimmenmehrheit.
(2) Die Prüfung darf insgesamt nur für
bestanden erklärt werden, wenn im theoretischen Teil mindestens
fünfundvierzig Fragen - davon mindestens sechs aus den jeweiligen
Prüfungsgebieten nach § 5 Abs. 2 - richtig beantwortet und im praktischen
Teil nach § 5 Abs. 4 mindestens fünfundzwanzig von achtundzwanzig Punkten
erreicht worden sind sowie nach § 5 Abs. 5 mindestens vier von sechs nach
dem Zufallsprinzip vorgelegten Bildtafeln mir den richtigen Artennamen
benannt worden sind.
§ 7
(1) Erklärt der Prüfungsausschuss
einen im § 5 Abs. 1 aufgeführten Teile der Prüfung für nicht bestanden, so
ist der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung aus geschlossen.
(2) Der Prüfungsausschuss kann einen
Prüfling, der einen Täuschungsversuch begeht, von der Prüfung ausschließen.
In diesem Fall gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
§ 8
(1) Hat der Prüfling die Prüfung
bestanden, so ist ihm hierüber ein Zeugnis gemäß Anlage 4 auszustellen, das
von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
(2) Der Prüfling, der die Prüfung
nicht bestanden hat oder für den die Prüfung als nicht bestanden gilt,
erhält einen schriftlichen Bescheid.
(3) Hat der Prüfling den nach § 6 Abs.
2 für das Bestehen der Prüfung genannten Mindestanforderungen im
theoretischen oder praktischen Teil nicht entsprochen, braucht in einem
neuen Prüfungsverfahren nur der nichtbestandene Teil der Prüfung wiederholt
werden.
§ 9
Die bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bereits begonnenen Prüfungsverfahren nach den Bestimmungen
dieser Verordnung weitergeführt. Ein nach den bisherigen Bestimmungen mit
Erfolg abgelegter theoretischer oder praktischer Teil wird im weiteren
Prüfungsverfahren anerkannt.
§ 10
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Fischerprüfung vom 19.
Februar 1973 (GV. NW. S. 160), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.
Februar 1986 (GV. NW. S. 187), außer Kraft.
Düsseldorf, den 26. November 1997
Die Ministerin
Für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
Des Landes Nordrhein-Westfalen
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